Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Verwendung gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


§ 2. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, soweit nicht anderweitig vertragliche Vereinbarungen vorliegen, zugrunde.
2. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Geschäftsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für alle Lieferungen und Leistungen einverstanden.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma Hagen OHG (künftig Auftragnehmer) hat ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform (auch per Mail) zugestimmt.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer erhaltenen vertraulichen Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.


§ 3. Kostenvoranschlag

1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber der voraussichtliche Reparaturpreis bekannt gegeben.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden.
2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden  dem Auftraggeber je nach entstandenem Aufwand in Rechnung gestellt, da in diesem Zusammenhang nachfolgend aufgeführte notwendige Arbeiten durchgeführt werden:
a) Demontage,
b) Fehlersuche (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit)
c) Einholung von Angeboten über Ersatzteile bzw. Reparatursätze
d) Erstellung des Kostenvoranschlages
3. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden nur bei Auftragserteilung dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt, da die bereits erbrachten Leistungen bei Durchführung der Reparatur verwertet werden.



§ 4. Nicht durchführbare Reparatur

1. Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand für die erbrachten Leistungen des Kostenvoranschlages dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere:
a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
b) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne das
hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft.
4. Der Firma Hagen-OHG haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


§ 5. Reparaturfrist, Liefertermin

1. Die Angaben über die Reparaturfristen und Liefertermine beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist bzw. eines verbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der notwendigen Arbeiten sowie der Liefertermin benötigter Reparatursätze bzw. Ersatzteile genau feststeht.
3. Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend.
Gleiches gilt bei Verzögerung der Reparatur bzw. der Liefertermins infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen.
Seitens des Auftragnehmers besteht keine Schadenersatzpflicht, er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.



§ 6. Transport

1. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Transport, die Verpackung????.



§ 7. Abnahme

1. Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat durch den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Betrieb des Auftraggebers unverzüglich nach Zustellung zu erfolgen.
2. Erweist sich die Reparatur bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zustellung des Reparaturgegenstandes als erfolgt.
4. Mit Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.


§ 8. Rechnungsstellung, Zahlung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
2. Bei der Berechnung der Reparatur sind der Reparaturpreis, verwendete Ersatzteile, Materialien, Sonderleistungen und, soweit nicht anderes vereinbart wird, die Kosten für den Transport getrennt auszuweisen. Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Die Vergütung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, 8 Tage netto nach Rechnungserhalt fällig.
5. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung seitens des Auftraggebers sind spätestens 5 Werktage nach Überlassung des Reparaturgegenstandes bzw. nach Rechnungserhalt schriftlich vorzubringen.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.
7. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz.


§ 9. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht erweitert

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.


§ 10. Mängelansprüche, Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab dem Zeitpunkt der Abnahme 12 Monate.
3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Reparaturgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
b) versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden
c) normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
e) ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe
h) unsachgemäße Nachbesserung oder Änderung des Reparaturgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte
6. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.
7. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, bei denen der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der, dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.


§ 11. Haftung, Haftungsausschluss

1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers oder durch sein Personal beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
2. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter

Weitere Ansprüche sind damit ausgeschlossen.


§ 12. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 11 Abs. 2, Buchst. a - e gelten die gesetzlichen Fristen.


§ 13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Reparaturgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das, für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland – UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.


§ 14. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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